ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA HOFMEISTER GMBH Viehhandel

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN:

 

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Einkaufsbedingungen gelten für unsere Einkäufe von Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren, für Bestellungen von Waren, Dienst- oder Werkleistungen. Sie gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir der Einbeziehung abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten nicht widersprochen oder die Lieferung ohne Vorbehalt angenommen oder bezahlt haben.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen oder der weiteren, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Regelung nahe- oder gleichkommt.

 

2. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verringert sich der Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten) und insbesondere für die Transportkosten, wenn wir transportieren.
  • Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Abrechnung bzw. Rechnungserhalt.
  • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichen Umfang zu. Insbesondere sind wir im Fall der Mängelrüge berechtigt, fällige Zahlungen in angemessenem Umfang zurückzuhalten. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
  • Wir können jederzeit mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufrechnen. Die Aufrechnung gegen Forderungen in einer anderen Währung ist möglich.

 

3. LIEFERTERMIN, LIEFERUNG

  • Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer anzugeben.
  • Kommt der Lieferant in Lieferverzug, so sind wir berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes pro Tag des Verzuges geltend zu machen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 % des gesamten Lieferwertes. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu.

 

4. EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG

  • Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug.
  • Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres.

 

5. MÄNGELHAFTUNG, GARANTIE

  • Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu.
  • Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei tragenden Tieren beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem zu erwartendem Geburtsdatum zu laufen.
  • Bei Zucht- und Nutztieren garantiert der Lieferant die normale Gesundheit und Handelsfähigkeit sowie das Fehlen von Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Gebärmuttervorfall und Euterviertelausfall, TBC, Brucellose, Leukose und Samonellose. Bei tragenden Tieren garantiert der Lieferant die normale Trächtigkeit (bei Angabe des Belegedatums: ab Belegedatum) und bei Vatertieren die normale Sprung- und Befruchtungsfähigkeit. Darüber hinaus garantiert der Lieferant bei Rindern die Herkunft aus amtlich anerkanntem brucellose- und BHV1-freiem Bestand.
  • Bei Futtervieh, Schlachtvieh und Kälbern garantiert der Lieferant Nüchternheit. Bei nicht nüchternen Tieren sind wir berechtigt, den Kaufpreis um 5 % zu mindern.
  • Bei tragenden Kühen garantiert der Lieferant, dass diese gesund im Euter und ohne Vorfall sind. Die Verjährungsfrist beginnt abweichend von der gesetzlichen Regelung erst nach dem Kalben zu laufen. Weisen wir insoweit einen Mangel mit tierärztlichem Attest nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Bei tragenden Kalbinnen /Färsen garantiert der Lieferant einwandfreie Euter. Weisen wir innerhalb von zehn Tagen nach dem Kalben mit tierärztlichem Attest Drei- bzw. Zweistrichigkeit nach, sind wir berechtigt, den Kaufpreis um 10 % (Dreistrichigkeit) bzw. 20 % (Zweistrichigkeit) zu mindern.
  • Der Lieferant garantiert, dass das Kalbinnen/Färsen innerhalb von 300 Tagen nach dem Deckdatum kalbt und dass Tiere, die als hochtragend, im Laufstall oder auf der Weide gedeckt verkauft werden, innerhalb von 42 Tagen nach der Übergabe kalben. Bei Überschreiten dieser Fristen ist der Lieferant verpflichtet, Futtergeld bis zur Abkalbung i.H.v. EURO 2,60/Tag zu zahlen. Bei nicht tragenden Tieren sowie bei Tieren mit Steinkalb sind wir insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. HAFTUNG, FREISTELLUNG, HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ

  • Soweit der Lieferant für einen durch sein geliefertes Tier verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  • In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Warn- und Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten- soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • Wir akzeptieren keine Haftungseinschränkung, es sei denn, sie wird individuell vertraglich vereinbart.

 

7. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

  • Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das Handelregistergericht Landshut. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.
  • Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN:

 

1. GELTUNGSBEREICH

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verkäufe von Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren, sonstige Warenlieferungen und Dienst- oder Werkleistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Kunden gelten nicht. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir widerspruchslos in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  • Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen oder der weiteren, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Regelung nahe- oder gleichkommt.

 

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  • Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes individuell vereinbart ist – sofort nach Lieferdatum fällig. Sind wir vorleistungspflichtig, sind wir vor der Lieferung berechtigt eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen, insbesondere der Kunde einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt.
  • Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
  • Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von EURO 5,00 zu berechnen.
  • Wir können jederzeit mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufrechnen. Die Aufrechnung gegen Forderungen in einer anderen Währung ist möglich.

 

3. SACHMÄNGELHAFTUNG

  • Sofern ein Sachmangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Ziffern zu:
  • Die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Tiere beträgt ein Jahr.
  • Die Haftung aus einer Zusage für den Gesundheitszustand gelieferter Tiere setzt voraus, dass der Kunde eine Quarantäne (30 Tage) einhält. Die Zusage erstreckt sich nur auf den Bestand der ordnungsgemäß quarantänisierten Tiere und nicht auf den sonstigen Bestand des Kunden oder bei Dritten. Soweit durch schuldhafte Verletzung der Quarantäne Schäden bei Dritten entstehen, hat der Kunde uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
  • Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in Ziff. 3. e. bis i. ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
  • Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen – ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns – jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  • Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt jedoch unberührt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Schadensersatzansprüche wegen der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  • Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

4. EIGENTUMSVORBEHALT

  • Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Waren, Tieren und deren Nachzucht bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns resultierenden Forderungen vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, sobald ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.
  • Werden unsere Vorbehaltswaren oder -tiere mit anderen Waren oder Tieren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltswaren oder -tiere im Verhältnis zu dem Wert der anderen Waren oder Tiere entspricht. Jede Be- oder Verarbeitung (auch Umwandlung, Mästung, Schlachtung) der Vorbehaltswaren oder -tiere erfolgt in unserem Auftrag. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder Teileigentum an den neuen Sachen oder Tieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Anfallende Nachzucht wird mit der Geburt ebenfalls unser Eigentum und ist ebenfalls sorgfältig zu pflegen und zu verwahren.
  • Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren oder Tiere, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Waren oder Mengen sowie der Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zucht- und Nutztiere dürfen jedoch nur gewerbsmäßige Wiederverkäufer veräußern. Landwirte, Aufzüchter und Mäster dürfen die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere nur mit unserer vorherigen Zustimmung veräußern. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere als Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder einer wesentlichen Vermögensverschlechterung sind sämtliche Vorbehaltswaren, -tiere und -nachzucht auf Verlangen zur Verwertung (ohne Bindung an die Regeln des Pfandverkaufs) herauszugeben. Wir können uns auch im Wege der Selbsthilfe den unmittelbaren Besitz verschaffen, sowie auch zur Identifizierung oder Markierung das Grundstück betreten. Verbindlichkeiten erwachsen uns daraus nicht.
  • Der Kunde tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche, auch gegen Versicherungen und Tierseuchenkassen, aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung, der Tötung (auch amtlicher) der Tiere sowie Ansprüche aus dem Untergang unseres Eigentums schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entsprechender Teilbetrag abgetreten. Der Kunde ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge als für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit selbst zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Kunde ist zur anderweitigen Abtretung nicht befugt.
  • Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte ist sofort zu widersprechen. Außerdem sind wir von allen derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung unserer Rechte gegenüber Dritten fallen dem Kunden zur Last.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

5. GERICHTSSTAND, SONSTIGES

  • Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das Handelsregistergericht Landshut. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.
  • Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Die oben genannten AGB’s gelten ab dem 01.09.2017.

Hofmeister GmbH Viehhandel